Am 03. Juli diesen Jahres hat der Bundesrat im Rahmen der 7. Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung u.a.
die Sonderregelung zur Mindesthöhe bei mobilen Haltungseinrichtungen beschlossen.
Im Wortlaut heißt es (*§13 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Haltungseinrichtungen müssen eine Höhe von mindestens 2 Metern, von ihrem Boden aus gemessen, aufweisen):
- Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 13a Absatz 1 Satz 2)
In Artikel 1 Nummer 1 ist § 13a Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:
„Satz 1 Nummer 2* gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
- die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
- jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und
- den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht.“
Begründung:
Klarstellung des Gewollten. Bei der Agrarministerkonferenz am 12.04.2019 in Landau/Pfalz hatten sich die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Agrarressorts für eine Anpassung der Tierschutznutztierhaltungsverordnung im Hinblick auf die Haltung von Legehennen in Mobilställen mit Freilandhaltung ausgesprochen. Es handelt sich um eine Kombination der BR-Drucksache 247/19 und BR-Drucksache 587/19.
Wie uns das BMEL in einem Telefonat mitteilte, muss der Beschluss noch in Brüssel notifiziert und anschließend von der Bundesregierung unterschrieben werden. Mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist Ende des Jahres zu rechnen. Es wird von Seiten des BMEL erwartet, dass der Beschluss „ohne Zwischenfälle“ notifiziert und unterschrieben werden wird. Absolute Gewissheit werden wir erst haben, wenn die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt ist.
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